Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutzverletzung

    EUGH-Entscheidung: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

    | Der EuGH traf kurz vor Weihnachten 2023 eine wichtige Entscheidung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Danach gilt: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO muss auch die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllen. |

    Der Fall

    Ein Beschäftigter eines medizinischen Dienstes einer Krankenkasse (MDK) ist nach mehr als 20 Jahren Tätigkeit dauerhaft erkrankt. Der Arbeitgeber gibt daraufhin intern ein Gutachten in Auftrag, um die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu prüfen. Dieses Gutachten wurde im System der MDK gespeichert. Die Kollegen des Betroffenen in der IT-Abteilung bekommen dadurch Zugriff auf sein Krankheitsbild, seine Diagnose und alle damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten. Der Mitarbeiter klagt auf Schadenersatz wegen Datenschutzverletzung in Höhe von 20.000 EUR. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das in Rede stehende Gutachten von einem anderen Medizinischen Dienst hätte erstellt werden müssen, um zu verhindern, dass seine Kollegen Zugang zu Gesundheitsdaten bekämen.

     

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf (22.9.19, 4 Ca 6116/18) und das LAG Düsseldorf (25.9.19, 12 Sa 186/19 und 11.3.20, 12 Sa 186/19) wiesen die Klage ab. Das BAG (26.8.21, 8 AZR 253/20 (A)) legte die Frage, ob es mit der DSGVO vereinbar ist, dass der MDK die gesundheitlichen Daten zur Arbeitsunfähigkeit der eigenen Mitarbeiter speichert, dem EuGH vor.