· Fachbeitrag · Nach dem Arbeitsverhältnis
Servus! Diese Löschpflichten gelten, wenn Arbeitnehmer ausscheiden …
| Für Arbeitgeber gilt: Löschpflicht ist nicht gleich Löschpflicht. Wer die Personaldaten ausgeschiedener Mitarbeiter löschen will, muss genau hinschauen, welche Unterlagen und Daten zu welchem Zeitpunkt zu entfernen sind. Ansonsten drohen Arbeitgebern Probleme. Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL, gibt Antworten. |
1. Ein typischer Fall vor dem LAG Sachsen
Kürzlich entschied das LAG Sachsen im Fall eines gekündigten Arbeitnehmers. Dieser verlangte, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Hierauf habe er aber nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Anspruch mehr, so das LAG (31.3.23, 4 Sa 117/21, Abruf-Nr. 235320). Eine Ausnahme gelte nur, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auch noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses schaden könnte. Ferner stellte das LAG fest, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO auf in Papierform geführte Personalakten nicht anwendbar sei. Zwar habe das BAG zu dieser Frage bislang nicht entschieden. Das LAG war jedoch der Auffassung, dass auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der auf Papier geführten Personalakten nicht erfordern.
2. Die üblichen Konflikte im Umgang mit Personalakten
Immer wieder beschäftigen sich Arbeitsgerichte mit Konflikten, die die DSGVO und den Umgang mit Personalakten berühren. Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Antworten zu den Fragen Aufbewahrung und Fristen.
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