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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Der Kontrollverlust über Daten ist nicht automatisch ein Schaden

    | Allein der Kontrollverlust über Daten stellt nicht automatisch einen immateriellen Schaden im Sinne von § 82 DS-GVO dar. Vielmehr muss die Befürchtung, dass die Daten, über die der Anspruchsteller die Kontrolle verloren hat, missbräuchlich verwendet wurden, objektiv begründet sein. Dafür ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. |

     

    So entschied es das LAG Baden-Württemberg (5‌.3‌.24‌, 15 Sa ‌45‌/‌23‌, Abruf-Nr. 242361) im Fall einer unberechtigten Videoaufnahme im Betrieb durch einen Kollegen.

     

    Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. EuGH 4.5.23, C-300/21 - Österreichische Post, DB 23, 1280 Rn. 32 und 42).