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  • · Fachbeitrag · Überwachung

    Acht Fakten zur Kamera-Attrappe bei der Videoüberwachung

    | Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, statt einer Videoüberwachung eine Kamera-Attrappe im Unternehmen einzusetzen. Der Unterschied liegt dabei in erster Linie bei der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze. Doch wie reagieren, wenn die Aufsichtsbehörde hier anfragt? Und hat der Betriebsrat beim Installieren einer Kamera-Attrappe eigentlich ein Mitbestimmungsrecht? Nachfolgend acht Fakten zur Kamera-Attrappe bei der Videoüberwachung. |

    1. Keine Datenverarbeitung ‒ DSGVO und BDSG greifen nicht

    Sofern es sich bei einer Video-Kamera tatsächlich um eine Attrappe handelt, findet keine Datenverarbeitung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO statt. In diesem Fall ist die Aufsichtsbehörde mangels Anwendbarkeit der DSGVO nicht zuständig und kann keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen erlassen.

     

    Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der DSGVO ist das Vorliegen einer Datenverarbeitung. Bei einer Kamera-Attrappe erfolgt faktisch keine Aufnahme und daher können auch keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Demnach ist eine tatsächliche Datenverarbeitung von vornherein auszuschließen und die DSGVO sowie das BDSG sind nicht anwendbar. Gegenwärtig stellt diese Auffassung die herrschende Meinung dar und wurde im Rahmen der Orientierungshilfe von der Datenschutzkonferenz (DSK) auch anerkannt.