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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Rechenschaftspflicht versus Datenschutz: Wie detailliert dürfen Sie die Mitglieder informieren?

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet, seinen „Auftraggeber“, also den Verein, vertreten durch die Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Punkte seiner Tätigkeit zu informieren. Dieser Verpflichtung stehen jedoch teilweise die Vorgaben des Datenschutzes entgegen, wie aktuelle Hinweise aus der Datenschutzpraxis zeigen. Wie Sie als Vorstand diesen „gordischen Knoten“ auseinanderschlagen, zeigen wir Ihnen anhand aktueller Hinweise. |

    1. Die gesetzliche Rechenschaftspflicht

    Nach dem Gesetz (§ 27 Abs. 3 S. 1, § 666 BGB) ist der Vorstand verpflichtet, dem Verein die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Vereinstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Was Sie nun als Vorstand hier der Mitgliederversammlung berichten müssen, ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz. Auch Ihre Satzung wird hier keine Vorgaben machen, wie die Rechenschaftspflicht zu erfüllen ist.

     

    Trotz dieser fehlenden Vorgaben müssen Sie einen umfassenden und ausführlichen Rechenschaftsbericht abgeben. Dies ergibt sich schon aus seiner Bedeutung für Ihre Entlastung und der Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt.