· Fachbeitrag · Betriebsrat
Betriebsrat kann Auskunft über schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer verlangen
| Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber Auskunft über die Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Sinn des § 2 SGB IX erteilt. |
1. BAG bejaht Auskunftsanspruch
Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des BAG (9.5.23, 1 ABR 14/22, Abruf-Nr. 237759). Der 1. Senat stützt diesen Auskunftsanspruch auf § 80 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BetrVG.
2. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
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