· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Bußgeldvorschriften HinSchG ‒ Das gilt seit Dezember 2023
| Seit dem 1.12.23 gelten die Bußgeldregelungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Unternehmen ohne Meldestelle riskieren Bußgelder von bis zu 20.000 EUR. Doch es gibt noch mehr zu beachten. |
1. Bußgeldtatbestände im HinSchG
Das (HinSchG) regelt neben Schadenersatzansprüchen des Hinweisgebers auch Bußgelder. Der Bußgeldkatalog in § 40 HinSchG kann sowohl den Beschäftigungsgeber als auch den Hinweisgeber treffen. Adressat der Bußgeldtatbestände kann aber auch die Meldestelle selbst sein, wenn sie gegen das in § 8 HinSchG geltende Vertraulichkeitsverbot verstößt (§ 40 Abs. 3 HinSchG).
2. Bußgelder für das Unternehmen
Ordnungswidrig handelt, wer
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