· Fachbeitrag · Bewerbungsportal
Kann das sein: Bewerbungsportal nur nutzbar, wenn in 3-jährige Speicherung eingewilligt wird?
| Viele Unternehmen setzen mittlerweile elektronische Bewerbungsportale ein. Doch was ist, wenn dieses von dem Bewerber nur genutzt werden kann, wenn er in eine dreijährige Speicherung seiner Daten einwilligt? |
1. Der Fall
Unternehmen A betreibt ein Bewerbungsportal. Personen, die sich auf eine konkrete Stelle oder allgemein innerhalb der weltweit agierenden Unternehmensgruppe bewerben, müssen ihre Bewerbungsunterlagen zentral auf das Bewerbungsportal hochladen. Von dort aus können sie sich dann auf verschiedene Stellen innerhalb der Unternehmensgruppe bewerben. Vor der Verarbeitung der Daten wird eine Einwilligung der Bewerber eingeholt, dass die Bewerberdaten drei Jahre gespeichert werden dürfen. Soweit eine frühere Löschung der Daten erwünscht sei, könne dies aktiv verlangt werden. Ein Link zum Unterstützungsinstrument, über das die Löschung eingeleitet werden kann, befindet sich in der Einwilligungserklärung. Wenn eine Löschung nach Ablehnung einer sich auf eine konkrete Stelle bewerbenden Person begehrt wurde, erfolgte die Löschung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Absage an die sich bewerbende Person erteilt wurde.
Problem: Das Bewerbungsportal kann ohne eine Einwilligung u. a. in die dreijährige Speicherung der Bewerberdaten gar nicht genutzt werden. Das Unternehmen weist dabei darauf hin, dass es nicht nur der DSGVO unterliege, sondern auch den Gesetzen der Staaten, in denen Bewerber ansässig sind oder eine Konzerngesellschaft, die eine Stelle anbietet, niedergelassen ist. Die Bewerber kommen auch aus verschiedenen Ländern außerhalb der EU.
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