· Fachbeitrag · Recruiting
Bewerberdaten müssen nach Absage fristgerecht gelöscht werden
| Bei Bewerbungen auf konkrete Stellen sind die personenbezogenen Bewerberdaten spätestens sechs Monate nach Ablehnung der sich bewerbenden Person zu löschen. Hierauf wies das des Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDS) in seinem 13. Tätigkeitsbericht hin. |
In einem Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das BayLDS mit einem Bewerbungsportal, das von einem Unternehmen betrieben wurde. Personen, die sich für eine konkrete Stelle oder allgemein innerhalb der weltweit agierenden Unternehmensgruppe bewarben, mussten ihre Bewerbungsunterlagen zentral auf das Bewerbungsportal hochladen. Von dort aus konnten sie sich dann auf verschiedene Stellen innerhalb der Unternehmensgruppe bewerben.
Vor der Verarbeitung der Daten wurde eine Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber eingeholt, wonach die Bewerberdaten drei Jahre gespeichert werden. Soweit eine sich bewerbende Person ihre Daten früher löschen lassen wollte, konnte dies aktiv verlangt werden. Ein Link zum Unterstützungsinstrument, über das die Löschung eingeleitet werden konnte, befand sich in der Einwilligungserklärung. Soweit eine Löschung im Zuge nach der Ablehnung einer sich auf eine konkrete Stelle bewerbenden Person begehrt wurde, erfolgte eine Löschung im Anwendungsbereich des deutschen Rechts, insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Absage an die sich bewerbende Person erteilt wurde.
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