· Fachbeitrag · Schadenersatz
750 EUR Schadenersatz für den Bewerber nach Verlust der Bewerbungsunterlagen
| Nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus der DSGVO verursacht „automatisch“ einen immateriellen Schaden, der über Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzen ist. Der von dem Normverstoß Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen des Verstoßes einen immateriellen Schaden darstellen. |
Das ist die Kernaussage eine Urteils des LAG Düsseldorf (7.3.24, 11 Sa 808/23, Abruf-Nr. 242195). In dem Fall hatte sich der Kläger bei einem bundesweit tätigen Wohnungsunternehmen beworben. Auf eine erneute Stellenausschreibung der Beklagten übersandte er ein zweites Mal seine Bewerbungsunterlagen. Er erhielt in beiden Fällen keine Rückmeldung. Daraufhin forderte er die Beklagte auf, ihm eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu erteilen und eine Kopie der Daten, die noch verarbeitet werden, gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Trotz Fristsetzung und Erinnerung reagierte die Beklagte hierauf nicht.
Das LAG stellte zunächst klar, dass der Nachweis bzw. die unbestrittene oder als zugestanden geltende Darlegung eines immateriellen Schadens nicht entbehrlich ist. Wie der EuGH mehrfach explizit festgestellt hat, genügt der Normenverstoß als solcher nicht. Vielmehr muss eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO sind.
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