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  • · Fachbeitrag · Architekten- und Ingenieurrecht

    Kostenerhöhung bei Umbauten: Von gerichtlich ausgeurteilten Toleranzen nicht blenden lassen

    | Eine Kostenerhöhung von 21 Prozent gegenüber der ursprünglichen Angabe des Planers führt nicht dazu, dass der Auftraggeber dem Planer einen Planungsfehler vorwerfen und den Planungsvertrag kündigen darf. Das hat das OLG Naumburg rechtskräftig festgestellt. Die Entscheidung sollten Sie aber nicht zu der Ansicht verleiten, dass Kostenerhöhungen in dem beschriebenen Ausmaß immer unproblematisch sind. Erfüllen Sie Ihre Planungs- und Beratungspflichten bei den Kosten vielmehr immer sorgfältig. Sonst kann die Sache sehr schnell auch einmal anders ausgehen. |

    Es kommt auf die Ursache der Kostenerhöhung an

    Auf den ersten Blick will das Urteil sagen, dass Baukostentoleranzen in vorgenannter Höhe als hinnehmbar gelten (OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018, Az. 3 U 36/17, Abruf-Nr. 214253; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.10.2019, Az. VII ZR 167/16). Das greift aber zu kurz. Denn es ist nicht in allen Fällen so. Es sind auch Fälle denkbar, in denen eine Kostensteigerung von 21 Prozent ein Planungsfehler ist. Es kommt nämlich auf die Ursache der Kostenerhöhung und auf die vereinbarten Ziele an.

     

    Ursache 1: Konjunkturbedingte Kostenerhöhungen

    Kosten verändern sich im Projektverlauf oft deswegen, weil sich die Baupreise (konjunkturbedingt) ändern. Darauf haben Sie als Planer keinen Einfluss. Das kann man Ihnen nicht anlasten.