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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht 


    Baukosteneinhaltung: BGH verschärft Pflichten des Architekten


    | Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese Kostenvorstellungen sind nach Ansicht des BGH verbindlich und werden zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Eine solche „verbindliche Kostenvorstellung“ muss nicht unbedingt eine genaue Bausummenobergrenze sein; es reichen Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. |

    Wichtig | Das Thema „Baukostenplanung und -einhaltung“ sowie die entsprechende Kommunikation mit dem Auftraggeber steht nach dieser BGH-Entscheidung mehr denn je im Brennpunkt (BGH, Urteil vom 21.3.2013, Az. VII ZR 230/11). Wir empfehlen, offensiv an die Sache heranzugehen, und Auftraggebern eine „proaktive Kostensteuerung“ als Besondere Leistung anzubieten. Was sich dahinter verbirgt, erfahren Sie in einem kostenlosen Praxis-Workshop mit Klaus D. Siemon am 18. April in Würzburg. Die Agenda und die Anmeldemodalitäten des Workshops finden Sie unter der Abruf-Nr. 130721 und auf der Rückseite dieser Ausgabe. Es sind nur noch wenige Plätze frei. Melden Sie sich also gleich an.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38789950