· Fachbeitrag · Architektenrecht
Beratungspflicht besteht auch im privaten Wohnungsbau
| Auch wenn einem Architekten kein Pflichtverstoß bei Planungs- und Überwachungsleistungen zur Last gelegt werden kann, kann es sein, dass er wegen einer Beratungspflichtverletzung trotzdem für eine Forderung des Bauherrn einstehen muss. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Koblenz. |
Im konkreten Fall hatte der Architekt Fensterrahmen aus Kiefernholz empfohlen und in das Haus einbauen lassen. Wegen starker Bewitterung und nicht durchgeführter - regelmäßiger - Erneuerungsanstriche (alle zwei Jahre) waren die Holzfenster nach acht Jahren stark verfault. Der Bauherr klagte gegen den Architekten, weil er sich falsch beraten fühlte. Hätte man ihm mitgeteilt, dass die Holzfenster eine so kurze Lebensdauer haben, hätte er sich wohl für Alu-Fenster entschieden. Das OLG gab der Klage statt. Der Architekt hatte einen Beratungsfehler begangen. Er hätte bedenken müssen, dass längst nicht jeder Bauherr bereit ist, die Kosten (und Mühen) regelmäßiger Erneuerungsanstriche auf sich zu nehmen - und die Bauherren entsprechend aufklären müssen. Tatsächlich hatte er aber durch den Hinweis, „dass innerhalb der ersten fünf Jahre eigentlich keine Probleme auftreten“, die Nachsorgeproblematik verniedlicht und dadurch seine Beratungspflicht verletzt (Beschluss vom 30.5.2011, Az: 5 U 297/11; Abruf-Nr. 112538).