06.08.2013 · Fachbeitrag · Architektenrecht
Freizeichnungshinweise auf Plänen befreien nicht von der Haftung
| Ein Tragwerksplaner kann sich von der Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu erstellen, nicht durch den einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, der Baugrund sei vor Baubeginn zu untersuchen und es sei mit ihm Rücksprache zu halten, falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien. Das hat der BGH klargestellt. |
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