· Fachbeitrag · Architektenrecht
Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten
| Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind nach Ansicht des BGH auf Sonderfachleute nicht anwendbar. |
Folge: Sonderfachleute wie Tragwerksplaner oder TGA-Planer müssen den Auftraggeber im Gegensatz zu Architekten (dem einzigen Treuhänder des Auftraggebers) nicht über eigene Fehler aufklären (BGH, Urteil vom 28.7.2011, Az: VII ZR 4/10; Abruf-Nr. 113024).
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29272140