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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Kopplungsverbot ist verfassungsgemäß

    | Das BVerfG hält das gesetzliche Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, nach wie vor für verfassungsgemäß. Es hat die Verfassungsbeschwerde eines Architekten abgewiesen. |

     

    Das BVerfG sieht zwar durchaus ein, dass das Kopplungsverbot in die freie Berufsausübung eines Architekten eingreift. Das ändere aber nichts an der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes. Das Kopplungsverbot soll das freie Wahlrecht eines bauwilligen Grundstückserwerbers hinsichtlich des zu beauftragenden Ingenieurs oder Architekten sichern und ist geeignet, die Auswahl eines Architekten nach fach- und leistungsbezogenen Kriterien sowie den fachlichen Wettbewerb zwischen den Architekten zu fördern (Beschluss vom 16.6.2011, Az: 1 BvR 2394/10; Abruf-Nr. 113109).

     

    PRAXISHINWEIS | Welche Alternativen Architekten im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften damit überhaupt noch offen stehen, erläutern wir Ihnen in einem zweiseitigen Info-Papier. Dieses finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in Online-Service/Downloads unter der Rubrik „Arbeitshilfen“.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29271820