· Nachricht · Architektenrecht
Nutzungsänderung nach Baugenehmigung: Bauherr trägt Risiko
| Der Architekt schuldet eine Planung, die dauerhaft genehmigungsfähig ist. Deswegen haftet er, wenn die Baugenehmigung erteilt, wegen eines Planungsmangels aber zurückgenommen wird. Anderes gilt, wenn der Bauherr die genehmigte Nutzung ändert und die Behörde ihm deswegen die Nutzung untersagt. Dann scheidet eine Haftung des Architekten aus (OLG Jena, Urteil vom 11.11.2014, Az. 5 U 660/13, Abruf-Nr. 192744 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 16.11.2016, Az. VII ZR 301/14). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 2 | ID 44591909