· Fachbeitrag · Architektenrecht
Planer darf sich nicht auf Anpreisungen von Herstellern verlassen
| Ein mit der parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragter Landschaftsarchitekt muss prüfen, ob das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial für die vorgesehenen funktionellen Zwecke brauchbar ist. Er muss den Auftraggeber darüber aufklären und - insbesondere wenn sich Alternativen stellen - beraten, so das LG Dessau. |
Nach Ansicht der Richter genügt der Landschaftsarchitekt dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er sich auf die Herstellerangabe verlässt, die zur Auswahl stehenden Holzarten seien für den Außenbereich geeignet. Geht es um das Material von im Außenbereich aufzustellenden Parkbänken, muss er sich vielmehr beim Hersteller oder auf anderem Wege (Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden oder -verarbeitenden Industrie) erkundigen, welchen Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten angehören (LG Dessau, Urteil vom 17.5.2013, Az. 1 S 19/13; Abruf-Nr. 131971).