· Fachbeitrag · Architektenrecht
Richter am BVerfG: Kopplungsverbot ist nicht in Stein gemeißelt
| Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist das Kopplungsverbot für Architekten, das das BVerfG 2011 bestätigt hat, nicht in Stein gemeißelt. Bei entsprechender Begründung der Verfassungsklage kann eine Entscheidung auch anders ausfallen. Das hat Reinhard Gaier, Richter am BVerfG, in einem Vortrag bei den Weimarer Baurechtstagen 2012 klargemacht. |
Prof. Dr. Gaier erklärte in seiner Erläuterung der BVerfG-Entscheidung (Beschluss vom 16.6.2011, Az. 1 BvR 2396/10), dass die Verfassungsbeschwerde nicht zuletzt deshalb gescheitert sei, weil der Architekt nicht dargelegt hatte, dass und wie stark das Kopplungsverbot die Berufs- und Marktchancen der Architekten beeinträchtige. Sein Vortrag sei hier nur sehr vage gewesen. Eine konkrete Darlegung sei aber erforderlich, damit das Gericht prüfen könne, ob eine Rechtsnorm (hier Kopplungsverbot) noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfülle oder eben nicht. Vor allem hier müssten künftige Beschwerden ansetzen, um das Kopplungsverbot zu Fall zu bringen, so Gaier.