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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Sind mit dem Auftragsschreiben Ausführungstermine änderbar?

    | Dauert die Angebotswertung und Vergabeentscheidung des Auftraggebers länger als vorgesehen und passen deshalb die im LV genannten Ausführungsfristen nicht mehr, heißt das nicht automatisch, dass der Auftragnehmer nachträglich eine höhere Vergütung beanspruchen kann. Es bleibt beim vereinbarten Werklohn, wenn das Auftragsschreiben mit den geänderten Terminen ein neues Angebot darstellt und vom Auftragnehmer angenommen wird. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Nimmt der Auftragnehmer das neue Angebot - zum Beispiel durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung - mit den alten Angebotspreisen an, so hat er diese Bedingungen akzeptiert. Nachtragsforderungen wegen etwaiger späterer Beauftragung (zum Beispiel höhere Einkaufspreise von Baustoffen) sind laut BGH dann nicht mehr möglich. Die im Auftragsschreiben gegenüber dem ursprünglichen Terminablauf vorgesehene Ausführung kann nicht so verstanden werden, dass sp äter Nachträge durchsetzbar wären. Mit der einvernehmlichen Vereinbarung sind die entsprechenden Festlegungen getroffen (BGH, Urteil vom 6.9.2012, Az. VII ZR 193/10; Abruf-Nr. 123058).

     

    PRAXISHINWEIS | Planungsbüros können ihre Auftraggeber umfassend beraten. Hier handelt es sich aber ganz eindeutig um eine reine Vergaberechtsfrage (Terminvereinbarungsänderung), die der Auftraggeber eigenständig regeln muss. Der Part des Planungsbüros kann darin bestehen, die Angemessenheit der zu ändernden Termine fachlich zu beurteilen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36234520