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  • 30.09.2015 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Vertragsklausel zur Teilabnahme nach Lph 8: So geht es nicht

    | Die Klausel in einem Architektenvertrag „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, spätestens mit Abnahme der in der Lph 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung“ verpflichtet den Auftraggeber nicht, eine Teilabnahme nach der Lph 8 durchzuführen. Die Verpflichtung muss zusätzlich vereinbart werden, entschied das OLG München (Urteil vom 10.2.2015, Az. 9 U 2225/14 Bau, Abruf-Nr. 145387 ). |