· Fachbeitrag · Architektenrecht
Volle Vergütung bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags
| Bei der einvernehmlichen Aufhebung eines Architektenvertrags verliert der Architekt seinen Restvergütungsanspruch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber anstelle der Vertragsaufhebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre. Das hat das OLG Saarbrücken klargestellt. |
Laut OLG kann bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht ohne weiteres angenommen werden, der Architekt gebe seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen lediglich deshalb auf, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe. Besteht für den Auftraggeber kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, kann er sich vom Vertrag nur mit der Folge einer vollen Vergütungspflicht (abzüglich ersparter Aufwendungen) lösen (Urteil vom 6.7.2011, Az: 1 U 408/09-105; Abruf-Nr. 113514).