· Fachbeitrag · Auftragsanbahnung
EuGH bestätigt brisantes Widerrufsrecht beim Architektenvertrag mit Verbrauchern
| Sie haben mit Bauherren gute Gespräche geführt, Planungsleistungen und Kostenermittlungen erbracht und vielleicht sogar schon einen Vertrag unterschrieben. Doch plötzlich teilt Ihnen der Bauherr mit, der Vertrag sei unwirksam und er trete davon zurück. Sie könnten Ihre Leistungen „in den Wind schreiben“ und hätten keinen Honoraranspruch. Diese Fälle gibt es nicht? Doch die gibt es, die Rechtsprechung belegt das nachdrücklich. |
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Die Gefahr lauert aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20.09.2013. Dort ist u. a. geregelt, dass Verträge besonderen Schutz genießen, die außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen werden.
Wenn Sie also z. B. beim Bauherrn über den Vertrag reden, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Sie müssen den privaten Bauherrn darüber aufklären, dass er den Planungs- und/oder Bauüberwachungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Tun Sie das nicht, kann er binnen eines Jahres und 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Alle Leistungen, die Sie in der Zeit erbracht haben, waren umsonst. Sie bekommen dafür kein Honorar.
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