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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflicht

    Planungskosten sind nicht versichert!

    von Kai Doerk, ASEKURADO Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, www.asekurado.de

    | Bei der Berufshaftpflichtversicherung tut Aufklärung Not, schrieb kürzlich ein Architekt an PBP. Er ärgerte sich über Kosten, die sein Versicherer in einem Schadenfall nicht übernommen hatte: die Kosten für eine notwendige Sanierungsplanung. Der Bauherr hatte einen anderen Planer damit beauftragt und dessen Rechnung an ihn weitergeleitet. Nun sollte er auf diesen Schadenskosten sitzen bleiben. |

    Darum deckt die Haftpflicht Planungskosten nicht ab

    Tatsächlich sind immer wieder Ingenieure oder Architekten irritiert, dass der Versicherer zwar eine ganze Reihe von Kosten übernimmt (z. B. für Abriss, Neubau oder Vermögensschäden des Bauherrn), nicht jedoch die Planungskosten, die zur Schadensbeseitigung notwendig sind. Das liegt nicht an fiesen Klauseln im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen, sondern ist im Grundprinzip aller Haftpflichtversicherungen begründet: Sie decken gesetzliche Haftpflichtansprüche ab ‒ keine Erfüllungsschäden.

    Was ist ein Erfüllungsschaden?

    Ein Erfüllungsschaden liegt dann vor, wenn die vereinbarte und die tatsächlich erbrachte Leistung nicht übereinstimmen. Wer eine mangelfreie Planung verspricht, muss diese auch liefern ‒ ohne für eine notwendige Korrektur erneut Honorar (oder Geld von der Versicherung) verlangen zu können. Soweit dürfte dies allen einleuchten.

     

    Schwieriger wird es jedoch, wenn ein Dritter die notwendige Umplanung übernimmt. Aus Sicht des Versicherers macht es keinen Unterschied, ob der Erstarchitekt oder ein anderer Planer die erneute Planung, Ausschreibung oder Bauleitung übernimmt, um den Mangel zu beseitigen. In beiden Fällen wird damit lediglich die vertragliche Leistungspflicht des Architekten erfüllt. Der Architekt dagegen will lieber selbst nachbessern, statt einen anderen dafür zu bezahlen.

    Wann haben Planer ein Recht auf Nachbesserung?

    Die entscheidende Frage lautet somit: Wann darf ein Architekt oder Ingenieur selbst nachbessern oder die notwendige Sanierungsplanung übernehmen?

     

    Die prinzipiellen Nachbesserungsszenarien

    Generell gibt es zwei Szenarien:

     

    • Hat sich ein Planungsfehler noch nicht im Bauwerk manifestiert, so haben Architekten und Ingenieure ein Recht auf Nacherfüllung.

     

    • Ist es aufgrund des Fehlers bereits zu Schäden am Bauwerk gekommen, schulden Sie Schadenersatz. Sie haben kein Recht, die Mängel selbst zu beseitigen bzw. durch eine Baufirma Ihrer Wahl beseitigen zu lassen.

     

    Diese Fragen sind noch nicht endgültig geklärt

    Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob Sie wenigstens Anspruch darauf haben, die typischen Planerleistungen einer Sanierung zu übernehmen (die als Erfüllungsschäden nicht versichert sind). Diese Frage haben einige Gerichte bejaht:

     

    • Auftraggeber haben eine Schadensminderungspflicht. Diese kann dazu führen, dass sie den ursprünglichen Architekten zur Planung, Koordination und Überwachung einer Mängelbeseitigung heranziehen müssen (OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012, Az. 10 U 344/11, Abruf-Nr. 142215).

     

    • Im Einzelfall muss der Auftraggeber zwischen den Beseitigungskosten des Baumangels und einer erforderlichen Neuplanung unterscheiden. Für erstere schulde der Architekt Schadenersatz, für letztere eine Nachbesserung (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020, Az. 21 U 92/19, Abruf-Nr. 229638).

     

    Allerdings gibt es auch etliche anderslautende Gerichtsurteile. Zudem können im konkreten Fall Gründe gegen ein Nacherfüllungsrecht des Architekten oder Ingenieurs sprechen, z. B. wenn die Bauherrin nach erheblichen Mängeln das Vertrauen in ihn verloren hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. VII ZR 222/14).

    Konsequenz für die Praxis

    Wer sich mit seinem Auftraggeber nicht vollkommen überworfen hat, sollte stets darauf hinwirken, die Nachbesserung selbst zu übernehmen, um externe ‒ nicht versicherte ‒ Kosten für Planung oder Bauüberwachung zu vermeiden. Ein entsprechendes Nachbesserungsrecht für schadensbedingt erforderliche Planerleistungen lässt sich evtl. im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag festschreiben.

     

    Wichtig ist, dass Sie sich im Schadensfall unverzüglich mit Ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Dieser prüft die Haftpflichtfrage, übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder zahlt berechtigte Forderungen an den Geschädigten aus. In der Regel verfügen die Versicherer über eine erfahrene Rechtsabteilung, die Ihnen zur Seite steht. Mit den Juristen können Sie abstimmen, ob und wie sie dem Bauherrn ihre Bereitschaft zur Umplanung anzeigen, ohne ein voreiliges Schuldanerkenntnis zu liefern.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Markt-Check 2022: So bewerten Makler die Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen“, PBP 2/2022, Seite 20 → Abruf-Nr. 47910718
    • Beitrag „Haftpflicht: In diesen Fällen sind schadensbedingte Prämienerhöhungen erstattungsfähig“, PBP 4/2021, Seite 20 → Abruf-Nr. 47187155
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 18 | ID 48412676