· Fachbeitrag · Betriebshaftpflicht
OLG Nürnberg: Nur ein grob unbilliger Vergleich bindet den Versicherer nicht
von Moritz Lennich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, franz+partner rechtsanwälte, Köln
| Ein Berufshaftpflichtversicherer, der sich gegen die Übernahme der Prozessführung entscheidet, ist grundsätzlich an einen im Haftpflichtverhältnis (also im Verhältnis der beteiligten Parteien) geschlossenen Vergleich gebunden, auch wenn er nicht ausdrücklich zustimmt. Das hat das OLG Nürnberg entschieden. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, welche Konsequenzen für die Praxis daraus resultieren. |
Der Versicherungs-/Vergleichsfall vor dem OLG Nürnberg
Im konkreten Fall hatte eine WEG gegen „ihren“ Bauträger ein Beweissicherungsverfahren wegen Baumängeln eingeleitet. Daraufhin verkündete der Bauträger seinem Architekten den Streit. Die Haftpflichtversicherung des Architekten erteilte eine Deckungszusage („Abwehrdeckung“).
Nach rund vier Jahren entschlossen sich sämtliche Verfahrensbeteiligten, also auch der Architekt, sich gütlich zu einigen. Daraufhin lehnte die Versicherung weiteren Deckungsschutz ab. Sie begründete dies damit, dass die Schadensmeldung erst nach dem abgelaufenen Nachhaftungszeitrum erfolgt sei.
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