· Fachbeitrag · Brandschutzplanung
Leistungsbildübergreifende Brandschutzplanung: Bauherr profitiert von der Besonderen Leistung
| Eine unwirtschaftliche Brandschutzplanung berechtigt den Auftraggeber, gegenüber dem Planer Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Diese Entscheidung des BGH (WIA Ausgabe 7/2011, Seite 9) belegt, dass eine fachspezifische Brandschutzplanung, ein Brandschutzkonzept, nur von spezialisierten Fachbüros erstellt werden sollte. Doch neben rechtlichen Gründen (Haftungsreduzierung) sprechen vor allem technisch-wirtschaftliche Aspekte dafür, dem Auftraggeber zur Beauftragung einer leistungsbildübergreifenden Brandschutzplanung (als Besondere Leistung) zu raten. Denn er profitiert davon am meisten, weil er viel Geld spart. |
Die technischen Einzelheiten
Das zeigt sich auch und gerade anhand des BGH-Falls. In dem Verfahren ging es um eine Produktionshalle, in der Chemikalien gelagert wurden. Dabei vertraten Auftrageber, Fachplaner und Brandschutzbehörde in punkto Notwendigkeit von Brandschutzeinrichtungen und Anwendung von Spezialrichtlinien unterschiedliche Auffassungen, die erhebliche Kostenfolgen hatten.
Die drei konzeptionellen Streitpunkte wurden von den Richtern mit sachverständiger Hilfe geklärt (BGH, Beschluss vom 10.2.2011, Az: VII ZR 156/08; Abruf-Nr. 112541).
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