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  • · Nachricht · Haftung

    (Auch der) Bauüberwacher haftet für fehlenden Brandschutz

    | In der Lph 4 sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Dem Architekten, der mit den Lph 6 bis 8 beauftragt ist, muss bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, dass Vorgaben zum Brandschutz fehlen. Dann hat er in der Lph 8 selbst für den Brandschutz zu sorgen. Stellt der Auftraggeber dem Bauüberwacher mangelhafte Planungsunterlagen zur Verfügung, muss er sich das Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen (OLG München, Urteil vom 09.08.2016, Az. 9 U 4338/15 Bau, Abruf-Nr. 192743 ). |

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 2 | ID 44591905