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  • 29.01.2013 · Fachbeitrag · Haftung

    Denkmalamt darf Baudenkmäler betreten und fotografieren

    | Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hat klargestellt, dass die Mitarbeiter von Denkmalämtern Baudenkmale betreten und zur Feststellung von Sachverhalten auch fotografieren dürfen. Das erfordert der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes. Dazu zählt zum Beispiel die Kontrolle, ob der Eigentümer seiner Pflicht zur entsprechenden Nutzung und Denkmalpflege nachkommt und die denkmalrechtlich genehmigte Planung ordnungsgemäß umgesetzt wurde. |