· Fachbeitrag · Haftung
Investitionszuschuss: Verstoß gegen Auflage aus Vergaberichtlinien kann teuer werden
| Als Architekt oder Ingenieur arbeiten Sie häufiger auch für Investoren, die für das Projekt öffentliche Zuschüsse erhalten. Damit der Zuschuss fließt, sind in der Regel auch Auflagen zu erfüllen. Diese Auflagen können in Planungsentscheidungen eingreifen und Schadenersatzforderungen gegen Sie auslösen, wenn Ihr Büro Auflagen nicht erfüllt hat und der Investor deshalb Zuschüsse zurückzahlen muss. Das lehrt ein Fall vor dem BGH, bei dem Abweichungen von Vergaberichtlinien Rückforderungen auslösten. |
BGH urteilt zur Nichteinhaltung von Vergabevorschriften
Im konkreten Fall war eine wesentliche Bedingungen für die Erlangung der Fördermittel, dass der Investor ein bestimmtes Vergabeverfahren, insbesondere die VOB/A, einhält. Der private Investor führte dagegen nur eine beschränkte Ausschreibung durch. Diese Abweichung fiel der auszahlenden Behörde (Investitionsbank) im Rahmen der Projektabschlussprüfung auf. Sie nahm das zum Anlass, dem Investor Fördermittel zu kürzen. Der BGH gab der Bank Recht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 234/10; Abruf-Nr.114273).
Der BGH stellte klar, dass zwischen der Investitionsbank und dem Zuschussempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden war. Diese Entscheidung birgt dann Risiken für Architekten- und Ingenieurbüros, wenn die Bestimmungen des Förderbescheids auch als Leistungsanforderung im Planungsvertrag verankert sind. Dann würde die Abweichung von den Vorgaben nämlich eine Verletzung der Vertragspflicht bedeuten - und der Investor könnte das Planungsbüro für den verlorenen Zuschuss haftbar machen.
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