· Fachbeitrag · Haftung
Neue Rechtsprechung: Projektsteuerer tragen nur ein geringes Haftungsrisiko
| Ein Projektsteuerer, der mit der „Koordinierung des gesamten Bauablaufs“ beauftragt ist, haftet nicht für einen Ausführungsmangel des Bauunternehmers. Das hat das OLG Naumburg mit Billigung des BGH entschieden. Ein Freibrief im Hinblick auf eine generelle „Enthaftung“ des Projektsteuerers ist das Urteil aber nicht. |
Was bedeutet „Koordinierung des gesamten Bauablaufs“?
Im vorliegenden Fall ließ der Auftraggeber eine Produktionsanlage errichten. Diese verfügte über ein umfangreiches Kühlsystem mit zahlreichen Installationen und Rückkühlwerken auf dem Dach. Der Auftragnehmer, der das Kühlsystem im Auftrag hatte, musste nachträglich Schweißarbeiten durchführen und das Kühlsystem spülen. Für die Spülung setzte er Wasser ohne Glykol-Zusatz ein. Während einer Frostperiode gefror ein Teil des im Kühlsystem verbliebenen Spülwassers und beschädigte die Rückkühlwerke. Schaden: 300.000 Euro.
Ausführendes Unternehmen legt Pflichtenkreis sehr weit aus
Der ausführende Unternehmer versuchte, einen Teil seines Schadenersatzes an den Projektsteuerer abzuwälzen. Er begründete dies damit, dass der Projektsteuerer mindestens anteilig den Schaden mit verursacht hatte, weil er mit der Koordinierung des gesamten Bauablaufs beauftragt gewesen sei und diese Pflicht nicht vollumfänglich erfüllt habe.
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