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  • 30.11.2017 · Nachricht · Haftung

    „Neuer“ Architekt haftet für Fehler des „Alten“

    | Der Planungsfehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadenersatzpflicht des ersten Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des ersten Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften, so das KG Berlin im Einvernehmen mit dem BGH. |