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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Rechnungsprüfung: Architekt muss nicht auf eigene Fehler hinweisen

    | Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen. Sie gelten aber nicht für Fehler, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben. Diese planerfreundliche ‒ aber nicht unumstrittene ‒ Auffassung vertritt das OLG Karlsruhe. |

     

    Die Grundsätze der Sekundärhaftung

    Als Architekt sind Sie verpflichtet, den Ursachen von Baumängeln auch ohne Rücksicht auf die eigene Haftung nachzugehen. Außerdem müssen Sie den Bauherrn darüber aufklären, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei müssen Sie ihn ggf. darauf hinweisen, dass er Ansprüche gegen Sie wahrnehmen kann. Verletzen Sie diese Pflicht, führt das dazu, dass Ansprüche lange nicht verjähren. Es gilt folgendes Zeitablaufszenario:

     

    • Durch die Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflichten wird eine neue Verjährung in Gang gesetzt, die erst mit Ende der eigentlichen Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).