· Fachbeitrag · Haftung
Verbindliche Bestellervorgabe schließt Architektenhaftung aus
| Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, weil eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. |
WICHTIG | Im konkreten Fall sprach für den Architekten, dass der Bauträger
- vom Fach war und dem Architekten damit auf Augenhöhe gegenüberstand,
- die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt angeordnet und
- die Kaufpreise der Reihenhäuser schon vor der Erstellung der Planung verbindlich kalkuliert hatte (Urteil vom 17.10.2011, Az: 5 U 43/11; Abruf-Nr. 113891).
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30460700