· Nachricht · Haftungsrecht
Planer müssen sich ständig über neue Vorschriften informieren
| Ändern sich anerkannte Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, muss der Architekt den Auftraggeber darauf unmissverständlich hinweisen. Auf dieser Basis muss der Auftraggeber dann entscheiden. Diese Beratungs- bzw. Hinweispflicht gilt unberührt von der Höhe des Honorars und unberührt von etwaigen Leistungsbildern. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Bedenken Sie, dass der Auftraggeber grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass die realisierte Planungslösung zum Zeitpunkt der Abnahme (= Fertigstellung) den Anforderungen des Baurechts entsprechen muss. Schwebt dem Auftraggeber eine nicht praktikable oder nicht den Vorschriften entsprechende Lösung vor, müssen Sie ihn noch intensiver beraten (OLG Brandenburg, Urteil von 27.01.2021, Az. 4 U 86/19, Abruf-Nr. 221130).
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