28.02.2014 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Bauherr kann anrechenbare Kosten nicht pauschal bestreiten
| Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen schlüssig dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich. Er muss detailliert angeben, welche Einwände er gegen die Berechnung erhebt, weil ihm die zu Grunde liegenden Angebote bekannt sind (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596 ). |
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