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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Erfreuliches vom BGH: Wann ein Planungsvertrag zustande kommt und wie er abgerechnet wird

    | Es ist lebensfremd anzunehmen, ein Architekt würde umfangreiche Leistungen kostenlos erbringen. Folglich ist davon auszugehen, dass einem Architekten, der die Planung bis zur Beantragung der Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses durchgeführt hat, auch das entsprechende Honorar zusteht. Das hat das OLG München entschieden und ist damit auch beim BGH auf offene Ohren gestoßen. |

    Planung eines Kindergartens war nur mündlich beauftragt

    Im vorliegende Fall ging es um die Lph 1 bis 4 für die Planung eines Kindergartens. Der Auftraggeber ging davon aus, dass der Architekt diese Leistungen kostenlos erbringen wollte, und verweigerte die Honorarzahlung. Der Architekt, der die Planung bis zum Genehmigungsantrag und einem Antrag auf Investitionskostenzuschuss vorangetrieben hatte, ließ sich das nicht gefallen. Er ging vor Gericht.

    OLG München und BGH geben dem Planer Recht

    Das OLG gab ihm mit markigen Worten Recht: Allein der Umstand, dass ein Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat, spricht für einen konkludenten Vertragsabschluss. Ferner ist es lebensfremd anzunehmen, ein Architekt würde umfangreiche Leistungen kostenlos erbringen. Erbringt ein Planer vereinbarte Leistungen, sind ihm diese auch zu vergüten (OLG München, Urteil vom 18.08.2014, Az. 9 U 1314/14 BAU, Abruf-Nr. 189485; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 240/14).