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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Genehmigungsrisiko kann zum Honorarrisiko werden

    | Erkennt ein Architekt, dass die Planung oder Teile der Planung nicht genehmigungsfähig sind, muss er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen. Unterlässt er das, besteht die Gefahr, dass er dem Auftraggeber die Aufwendungen erstatten muss, die sich dieser bei entsprechender Beratung erspart hätte. So lautet das Fazit einer Entscheidung des OLG München. |

     

    Im vorliegenden Fall hatte der Architekt eine 43 cm zu hohe First- und Traufhöhe geplant. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Bauaufsichtsbehhörde war nicht in Aussicht gestellt geworden. Damit entsprach die Entwurfsplanung nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Bauherr, der noch keine Kenntnis von der unüberwindbaren Genehmigungshürde hatte, hatte kurz vor Bekanntwerden des Mangels einen Landschaftsarchitekten mit der für den Bauantrag notwendigen Freiflächenplanung beauftragt. Diese Planungsleistungen (Honorarwert: 6.152,12 Euro) waren nutzlos, sodass sie vom Planer zu erstatten waren (Urteil vom 8.11.2011, Az. 9 U 1576/11; Abruf-Nr. 120203).

     

    PRAXISHINWEISE | Es gibt zwei Fallkonstellationen, bei denen die Genehmigungsfähigkeit möglicherweise nicht gegeben ist:

    • Es werden Planungen vorgenommen, von denen absehbar ist, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht wird. Sobald dies erkannt wird, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen in Verbindung mit einem Vorschlag, wie die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen ist. Die Folge: Der Auftraggeber muss in Kenntnis der Genehmigungsrisiken und des Vorschlags - zügig - entscheiden.
    • Es liegt eine unvollständige Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen vor, sodass dem Planer Erkenntnisse fehlen, aus denen sich eine Genehmigungshürde ergeben könnte. In diesem Fall ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen und um Beauftragung der offenen Leistungen (unter Angabe eines Zeitfensters für die Beauftragung) zu bitten.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31276730