· Fachbeitrag · honorarrecht
Lph 1 bis 4 für Kinderkrippe: Vergütungspflicht besteht auch ohne Planungsvertrag
| Es ist „lebensfremd“, dass ein Planer Leistungen der Lph 1 bis 4 kostenlos als Akquiseleistung erbringt. Das hat das OLG München für Planungsleistungen für eine Kinderkrippe entschieden - und dem Architekten auch ohne Planungsvertrag das Honorar zugesprochen. Ein Honorarfreibrief für alle anderen „Vorleistungsfälle“ ist das aber nicht. |
Architekt erbringt auf mündliche Vereinbarung Lph 1 bis 4
Der Bauherr wollte das Honorar für die abgerechneten Leistungen für die Lph 1 bis 4 mit dem Argument verweigern, dass Verhandlungen zwischen den Parteien unter zwei entscheidenden Bedingungen gestanden hätten, nämlich dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt und dass ein Investitionskostenzuschuss gewährt werde. Als diese beiden Bedingungen eingetreten seien, habe der Architekt den angebotenen Architektenvertrag nicht geschlossen, sondern das Vertragsverhältnis gekündigt. Es könne daher nicht von einem (konkludenten) Vertragsschluss ausgegangen werden
Gericht verurteilt Bauherrn zur Zahlung des Honorars
Das OLG München sprach dem Architekten das Honorar zu (OLG München, Beschluss vom 11.09.2014, Az. 9 U 1314/14, Abruf-Nr. 191219; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 240/14). Für das Zustandekommen eines Vertrags spreche maßgeblich, dass der Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat. Diese Planungsleistungen sind Grundlage der Beantragung einer Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses gewesen. Im Ergebnis hat der Auftraggeber die Planung sachgerecht verwendet. Im übrigen sei es „lebensfremd“ anzunehmen, dass jemand die Lph 1 bis 4 kostenlos erbringen würde.
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