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  • 29.08.2017 · Nachricht · Honorarrecht

    Objektplaner müssen Bauleitplanung berücksichtigen

    | Es ist Sache des Architekten, auf Grundlage der ihm bekannten Umstände und planungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen, ob sich das in Aussicht genommene Vorhaben realisieren lässt. Unterlässt er dies, fällt es in seinen Risikobereich, wenn das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht umgesetzt werden kann. Er hat keinen Anspruch auf irgendwelches Honorar. Das hat das OLG Hamburg unter Zustimmung des BGH entschieden. |