· Fachbeitrag · Honorarrecht
Planen für Kirchengemeinden ‒ schriftlicher Vertrag ist Pflicht
| Die Zusammenarbeit mit kirchlichen Institutionen ist mit einer besonders hohen Verwaltungshürde verbunden. Der Vertrag wird nämlich nur wirksam, wenn er ‒ formvollendet ‒ per Schriftform geschlossen und vorher vom zuständigen kircheninternen Gremium genehmigt worden ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Berlin. |
Mündlicher Auftrag half Planer bei der Honorarabrechnung nicht
Im konkreten Fall hatte ein Planer mit einem Vertreter der Kirchengemeinde mündlich vereinbart, bestimmte Leistungen im Zeithonorar zu erbringen. Er hatte 288 Arbeitsstunden aufgewendet. Die Kirchenverwaltung wollte nicht zahlen, weil die kirchlichen Vorschriften nicht eingehalten worden waren. Es ging vor Gericht, der Planer verlor. Die Richter beriefen sich auf § 18 Abs. 1 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes im Erzbistum Berlin (KiVVG). Nach dieser internen gesetzlichen Vorschrift müssen die zuständigen Gremien entsprechende Beschlüsse fassen, die die Kirchenverwaltung oder die Vertreter der Kirche bevollmächtigen, Planungsverträge abzuschließen. Da es aber an der Schriftform mangelte und kein Siegel verwendet worden war, waren die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Planungsvertrags nicht erfüllt (LG Berlin, Urteil vom 14.06.2022, Az. 34 O 469/20, Abruf-Nr. 233720).
Auch Verwendbarkeit von Leistungen hilft nicht
Besonders hart ist, dass auch der sog. bereicherungsrechtliche Anspruch (also die Tatsache, dass diese Leistungen für die Kirchengemeinde verwendbar waren und einen entsprechenden Wert darstellen), ausscheidet. Das LG lapidar: „Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung der Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines betroffenen Planers hat.“
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