· Fachbeitrag · Honorarrecht
Planungs(-änderungs)-auftrag: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist Zünglein an der Waage
| Ob Planungsänderung, verlängerte Bauüberwachung oder verlängerte Planungszeit: Viele Planungsbüros laufen Honoraren hinterher, weil der Auftraggeber später einwendet, die Vereinbarung sei gar nicht wirksam zustande gekommen. Oft genug ohne Erfolg - auch vor Gericht. Das lehrt eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Frankfurt. Die Lehre daraus lautet: Arbeiten Sie noch öfter mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben. |
Auf aktuelle Rechtsprechung richtig reagieren
Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro für ein Bauunternehmen einen (ausfahrbaren) Balkon an einer Fassade planerisch entwickelt. Das Bauunternehmen wollte nicht zahlen. Also ging es vor Gericht. Zwischen den Vertragsparteien war streitig, ob ein vergütungspflichtiger Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen wirksam zustande gekommen war.
War Mitarbeiter zum Abschluss von Vereinbarungen berechtigt?
Das Ingenieurbüro behauptete, es sei vom Mitarbeiter des Bauunternehmens mündlich beauftragt worden, Ingenieurleistungen für die Entwicklung von Balkonen zu erbringen. Das Bauunternehmen entgegnete, der betreffende Mitarbeiter sei gar nicht bevollmächtigt gewesen, einen Auftrag zu erteilen. Es hätte auch keine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Und das hätte das Planungsbüro auch erkennen können.
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