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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Schadenersatz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht: OLG Karlsruhe weist den Weg

    von Rechtsanwalt Dr. Ralf Averhaus, Leinemann & Partner RAe mbB, Berlin,

    | Auch Ihr Auftraggeber muss seinen Teil dazu beitragen, dass das Projekt ordnungsgemäß abläuft. Verletzt er diese ‒ in § 642 BGB normierte ‒ Mitwirkungspflicht, kann es ein, dass Ihnen für den daraus entstandenen Mehraufwand Schadenersatz zusteht. Dass dieser Anspruch nicht nur in der Theorie besteht, hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Das Urteil erstritt zwar ein ausführendes Unternehmen. Die Entscheidung ist aber auch auf die planenden Berufe übertragbar. |

    Fall vor dem OLG Karlsruhe: Schulneubau verzögert sich

    Im konkreten Fall war ein Bauunternehmen beauftragt, in einem Schulneubau das Parkett zu verlegen. Die Auftragssumme belief sich auf 178.000 Euro. Weil der Estrich aufgrund zu hoher Restfeuchte nicht rechtzeitig belegreif war, verschob sich die vereinbarte Bauzeit um ca. vier Monate.

     

    Während der Verschiebung konnte der Parkettleger seine Arbeitskräfte nur sporadisch auf anderen Baustellen und für eigene Arbeiten einsetzen. Zudem hielt er in der Schule verschiedene Geräte vor. Für die Vorhaltung dieser Produktionsmittel verlangte er eine Entschädigung in Höhe von ca. 73.000 Euro. Er berief sich darauf, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB verletzt habe.