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  • · Fachbeitrag · Kollaboration

    Wenn Planungsbeteiligte nicht (termingerecht) mitwirken: Wie bringt man das Projekt voran?

    | Planungsteams werden oft je Projekt neu zusammengestellt. Oder anders gesagt: Man kann sich seine Planungskollegen nicht immer aussuchen. Gelegentlich kommt es vor, dass es im Planungsteam hakt, also dass Teammitglieder ihre Aufgaben nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen. Dann stellt sich die Frage, wie vorgegangen werden kann, wenn bilaterale Gespräche keine Änderung absehen lassen. Diese Frage ist an PBP aus der Leserschaft herangetragen worden. |

     

    Auftraggeber der Planungsbüros ist in der Verantwortung

    Jeder Planungsbeteiligte, egal ob Fachplaner oder Objektplaner, schuldet seinem Auftraggeber (meistens dem Bauherrn) eine mangelfreie und termingerechte Planung. Der Objektplaner koordiniert die Fachplaner. Er ist aber auch „nur“ ein Auftragnehmer, der von seinem Auftraggeber (= Bauherr) beauftragt wurde. Die Planungsbeteiligten untereinander haben also kein Vertragsverhältnis zueinander. Sie können damit auch keine Vertragsfragen (z. B. Mängelrügen oder Schadensankündigungen) vornehmen.

     

    PRAXISTIPP | Die Koordination des Objektplaners hat ihre fachliche Grenze da, wo Planungsbeteiligte nicht ordnungsgemäß leisten. Dann beginnen die Aufgaben des Auftraggebers. An dieser Schnittstelle setzt aber die Beratungspflicht der Planer ein.

     

    Planer müssen Auftraggeber über Planungsmängel informieren

    Planer, die bedingt durch mangelhafte oder nicht termingerechte Leistung anderer Planungsbeteiligter ihre eigenen Verpflichtungen in Gefahr sehen, sollten daher immer ihren Auftraggeber kurzfristig in Kenntnis setzen. Es gibt dazu zwar keine explizite (nur vergleichbare) Rechtsprechung. Die Beratungspflicht des Planers dürfte aber als rechtliche Basis in der Regel ausreichen. Vergleichbare Beispiele aus der Rechtsprechung:

     

    • OLG Brandenburg (Urteil vom 16.03.2011, Az. 13 U 5/10, Abruf-Nr. 232474): Die Kooperationspflicht gebietet es, bei Meinungsverschiedenheiten Argumente und Alternativen zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.

     

    • BGH (Beschluss vom 31.07.2013, Az. VII ZR 59/12, Abruf-Nr. 133961): Der Auftraggeber hat für die übergeordnete Koordinierung und Vertragserfüllung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen. Der Vortrag, in Baubesprechungen in Anwesenheit des Auftraggebers sei die nicht funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand der Gespräche gewesen, genügt, um ihn in Kenntnis zu setzen, damit er vertragsrechtlich tätig werden kann.

     

    FAZIT | Planer müssen nicht als Petze auftreten, aber der Bauherr muss sachgerecht und zeitnah über zu beseitigende Mängel in der Zusammenarbeit informiert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 18 | ID 50169626