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Kostenermittlung: Wie muss der Fachplaner mitwirken?
| Gelegentlich wird über die Frage gestritten, welchen Mitwirkungsanteil der Fachplaner der Technischen Ausrüstung an der Kostenschätzung und -berechnung des Objektplaners hat und ob Fach- und Objektplaner ihre Kosten zeitgleich ermitteln müssen. Die Antwort hat jetzt das OLG Hamm gegeben. |
Die Feststellung lautet sinngemäß: Der Fachingenieur ist verpflichtet, an der vom Objektplaner zu erstellenden Kostenschätzung und Kostenberechnung mitzuwirken, indem er die Beiträge für die von ihm bearbeiteten Kostengruppen zu erarbeiten und bereitzustellen hat. Damit ist auch klargestellt, dass hier ein terminlicher Gleichklang zwischen Fach- und Objektplaner erfolgen muss. Denn es ist für den Auftraggeber wichtig, dass er die vollständige Kostenermittlung zu einem einheitlichen Zeitpunkt erhält, um seine Dispositionen treffen zu können (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2019, Az. 17 U 78/18, Abruf-Nr. 226294, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.06.2021, Az. VII ZR 256/19).
Weiterführende Hinweise
- Sonderausgabe „Die neue DIN 276/2018: Bauherren bei den Kosten optimal beraten und dafür das richtige Honorar abrechnen“ auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 45803301
- Beitrag Toleranzen bei Kostenermittlungen: So mindern Sie Ihr Haftungsrisiko für Kostensteigerungen, PBP 8/2019, Seite 17 → Abruf-Nr. 46024522
- Beitrag „Falsche Mengen bei Kostenermittlungen: Das hoffen auf Toleranzen ist Vergangenheit“, PBP 10/2021, Seite 8 → Abruf-Nr. 47634708