· Fachbeitrag · Lph 8
Bauherrnberatung: Muss Architekt auf Bauabzugssteuer nach § 48 EStG hinweisen?
| Nach § 48 EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber (Leistungsempfänger) einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn der Leistende keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Bis dato war unklar, ob Sie im Rahmen der Rechnungsprüfung verpflichtet sind, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das LG Bielefeld hat das jetzt für Fälle verneint, wenn Ihr Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt. |
Darum geht es bei der Bauabzugssteuer
Die Bauabzugsssteuer gibt es schon seit 2002. Sie ist mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ eingefürt worden. Sie soll verhindern, dass auf dem Bau Steuern hinterzogen werden. Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes (UStG), für die jemand in Deutschland Bauleistungen erbringt. Betroffen sind nur Bauleistungen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht.
Diese Auftraggeber müssen einen Abzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vornehmen, wenn der Leistende Unternehme keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Das jüngste Anwendungsschreiben zur Bauabzugssteuer stammt aus dem Jahr 2022 (BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Az. IV C 8 ‒ S 2272/19/10003 :002, Abruf-Nr. 230633).
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