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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Intensität der Bauüberwachung: Neues Urteil erzwingt Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung

    | Wie intensiv muss die Bauüberwachung vor Ort sein? Welche Kontroll-, Sorgfalts- und Anwesenheitspflichten haben Sie bei relevanten Ausführungsinhalten? Zu diesem architektenrechtlichen Dauerbrenner gibt es neue ‒ harte ‒ Antworten vom OLG München. Nehmen Sie diese zum Anlass, jetzt entsprechende Maßnahmen einzuleiten. |

    Der Fall: Objektüberwacher übersieht Mängel beim Ausbau

    Im konkreten Fall, der über 20 Jahre zurückliegt, aber für die heutige Bauüberwachung genauso gilt, ging es um die Modernisierung einer Schule. Dort wurden die nichttragenden abgehängten Decken erneuert. Die Erneuerung betraf nahezu alle Räume der Schule (z. B. Aula, Klassenzimmer, Flure, Lehrerzimmer, Fachunterrichtsräume). Im Architektenvertrag war eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die Bauarbeiten wurden zum Schuljahresbeginn (16.09.1996) abgeschlossen, die Abnahme erfolgte am 16.12.1996. Die Lph 9 wurde am 31.10.2001 abgeschlossen. Seine Honorarschlussrechnung reichte der Planer am 01.12.2003 ein. Sie belief sich auf insgesamt ca. 2,822 Mio. DM abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen, woraus sich ein offenes Resthonorar in Höhe von ca. 315.000 DM ergab.

     

    Diesen Restbetrag zahlte der Bauherr nicht. Er verrechnete ihn mit einem ‒ von ihm behaupteten ‒ Schadensfall. Der wurde offenbar, als bei einem Wasserschaden im Schulgebäude die abgehängten Decken geöffnet werden mussten. Dabei stellte der Bauherr fest, dass Befestigung und Konstruktion der abgehängten Decke erhebliche sicherheitsgefährdende Mängel aufwiesen. Ergebnis: Die abgehängten Decken in allen 130 Räumen mussten ausgetauscht werden, weil sie an der tragenden Baukonstruktion mangelhaft befestigt waren. Der Schaden war enorm, er betrug ca. 1 Mio. Euro.