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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Mangelfreie Bauüberwachung: So beugen Sie überraschenden Gerichtsentscheidungen vor

    | Nicht nur die Anforderungen an die Detaillierung der Ausführungsplanung, auch die Anforderungen an Details der Bauüberwachung werden immer stärker durch Gerichtsurteile geprägt. Eine ‒ aktuell vom BGH bestätigte ‒ Entscheidung des OLG Koblenz lehrt, dass Gerichte sehr hohe (auch technische) Maßstäbe anlegen. Tragen Sie dem Rechnung und beugen Sie Haftungsfällen vor. |

    OLG Koblenz verlangt von Architekt Baufeuchtemessung

    Im vorliegenden Fall ging es darum, wer an einem undichten Flachdach Schuld hatte. Das OLG warf dem Architekten u. a. vor, dass er es versäumt habe, die Baufeuchte in den Bauteilen der Flachdachkonstruktion vor Fertigstellung zu messen. Im Zuge der Lph 8 müsse auch das geprüft werden, ob im nichtbelüfteten Flachdach Baufeuchte vorhanden sei. Der Architekt hätte noch vor der Abnahme nach VOB/B die Baufeuchte messtechnisch erfassen müssen. Das sei erforderlich, weil bei einem nicht belüfteten Flachdach nach Fertigstellung kaum noch die Möglichkeit bestehe, dass Baufeuchte ausdiffundieren könne, die sich im Konstruktionsquerschnitt befindet.

     

    Um einen etwaigen Mangel festzustellen, hätte mit einem Messgerät vor Abnahme die Baufeuchte gemessen werden müssen. Die Richter sehen es als erforderlich an, dass die Bauüberwachung diese Qualitätsfeststellung trifft (OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018, Az. 6 U 467/17, Abruf-Nr. 222896; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 27.01.2021, Az. VII ZR 140/18).