· Fachbeitrag · Neues Architekten- und Ingenieurrecht
Zielfindung: Was die ‒ vor Planungsbeginn ‒ zu erstellende Kosteneinschätzung umfassen muss
| In der Zielfindungsphase müssen Sie die Planungsgrundlagen erstellen und in diesem Zusammenhang eine Kosteneinschätzung vorlegen. Das regelt § 650p BGB 2018. Die Kosteneinschätzung wird also fällig, bevor die eigentliche Planung beginnt. Der Gesetzgeber fordert damit, dass sich die Beteiligten sehr früh über die finanziellen Grundlagen des Projektes klar werden. Das wirft Fragen auf: Wie genau muss die Kosteneinschätzung sein? Welche Risiken bestehen? Worüber müssen sich die Beteiligten im Klaren sein? Worauf müssen Sie als Planer hinweisen? PBP liefert die Antworten. |
Ohne Kosteneinschätzung besteht Sonderkündigungsrecht
Vorab ein Hinweis: Die Kosteneinschätzung müssen Sie erbringen. Legen Sie dem Bauherrn die Kosteneinschätzung nicht rechtzeitig als Entscheidungsgrundlage vor, besteht die Gefahr, dass er im Projektverlauf von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB Gebrauch macht. Z. B. dann, wenn er merkt, dass er mit seiner Finanzierung nicht klar kommt, er aber die Kosteneinschätzung nicht rechtzeitig zur Entscheidung vorliegen hatte.
Wichtig | Um die Kosteneinschätzung kommen Sie auch mit individuellen Vereinbarungen nicht herum. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die unabdingbar ist. Die Regelung gilt nach herrschender Meinung übrigens auch für die Technische Ausrüstung und die Planung der Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen. Insoweit sind alle betroffenen Planer gefordert.
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