28.10.2016 · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
Unterschwellenvergabe: Neue Pflichten für betreuende Planer
| Ein Auftraggeber ist auch bei Unterschwellenvergaben verpflichtet, die Kalkulation eines Angebots, das mehr als zehn Prozent vom nächsthöheren Angebot abweicht, durch gezielte Rückfragen aufzuklären. Es reicht nicht, nur telefonisch nachzufragen und sich dort die Auskömmlichkeit des Angebots bestätigen zu lassen. Das hat die VK Thüringen entschieden und eine Vergabe rückgängig gemacht. |
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