· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Verhältnis Objekt- zu Fachplaner: OLG Düsseldorf misst Vertragsinhalten hohe Bedeutung zu
| Ist vertraglich vereinbart, dass der Objektplaner die Leistungen des Fachplanungsbüros zeitlich und fachlich koordiniert, muss er auch prüfen, ob der Fachplaner Anlagen der Technischen Ausrüstung fachtechnisch abgenommen hat. Unterlässt er das, haftet er für Mängel des Bauwerks. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, dem zusätzlich beauftragten TGA-Planer hätte die Überwachung oblegen, die Mängel seien für ihn nicht offensichtlich gewesen und nicht in seinen Wissensbereich gefallen. |
Alte Frage: Wer muss was leisten?
Das Urteil betraf den „Klassiker“ im Verhältnis zwischen Objekt und Fachplaner; nämlich die Frage, wer welche Leistungen erbringen muss und wer wofür haftet. Im Zentrum steht dabei, welchen Umfang die „Koordinationsleistungen“ des Architekten haben.
Was der Architekt leisten muss, hängt wesentlich davon ab, was vertraglich ist. Ist die Koordination der Fachplanungsleistungen im Architektenvertrag ausdrücklich geregelt oder wird sie nicht explizit erwähnt?
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